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Teilnahmepolitik
 

Pangaea Wealth AG (nachfolgend "die Gesellschaft" genannt) fällt unter den Begriff des Vermögensverwalters gemäss Art. 367a Ziff. 3 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) und muss daher ihre Beteiligungspolitik im Sinne von Art. 367h PGR beschreiben.

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  • Die Gesellschaft übt keine Aktionärsrechte im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 1 und 4 PGR aus, die auf Beteiligungen an Gesellschaften beruhen, in welche die Gesellschaft im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten investiert hat. Insbesondere werden keine Rechte im Zusammenhang mit Generalversammlungen von Aktiengesellschaften ausgeübt. Die Ansprüche auf Gewinnbeteiligung und Bezugsrechte werden in Absprache mit den Kunden verfolgt.

  • Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 2 PGR erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Ad-hoc-Mitteilungen.

  • Es findet kein Meinungsaustausch mit den Organen und Stakeholdern der Gesellschaften im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 3 PGR statt.

  • Es findet keine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären oder anderen relevanten Stakeholdern der Gesellschaft im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 5 und 6 PGR statt.

  • Bei Interessenkonflikten im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 7 PGR erfolgt eine Offenlegung gegenüber den betroffenen Parteien gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und eine Abklärung des weiteren Vorgehens mit ihnen.

  • Eine jährliche Veröffentlichung der Umsetzung der Mitwirkungspolitik im Sinne von Art. 367h Abs. 2 PGR erfolgt nicht, da keine entsprechende Rechteausübung erfolgt.

  • Eine Veröffentlichung des Stimmverhaltens im Sinne von Art. 367h Abs. 2 PGR erfolgt nicht, da keine Stimmbeteiligung erfolgt.

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