
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Gegenstand und Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Pangaea Wealth AG ("das Unternehmen"), sofern keine gesonderten Vereinbarungen anderer Art getroffen wurden. Der Einfachheit halber wurde in allen Formulierungen die männliche Version verwendet und bezieht sich selbstverständlich auch auf die weibliche Version.
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2. Eingeschränkte Handlungsfähigkeit
​Der Kunde trägt sämtliche Schäden, die aus seiner eigenen mangelnden Handlungsfähigkeit oder derjenigen von berechtigten Dritten entstehen, es sei denn, diese wurde dem Unternehmen schriftlich und mit Beweismitteln mitgeteilt. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Abklärungen über die Handlungsfähigkeit des Kunden oder von berechtigten Dritten vorzunehmen.
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​3. Mitteilungen des Unternehmens
Mitteilungen gelten als ordnungsgemäß und rechtmäßig erfolgt, wenn sie gemäß den letzten von ihm erhaltenen Anweisungen oder, ausschließlich zum Schutz des Kunden, in einer hiervon abweichenden Weise versandt oder dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Als Versanddatum gilt das Datum auf den Aktenkopien oder dem Versandverzeichnis des Unternehmens.
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4. Anfragen nach Kundeninformationen und Kommunikation vom Kunden
Zur Erbringung seiner Dienstleistungen muss das Unternehmen verschiedene Informationen vom Kunden einholen. Diese können beispielsweise die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden mit Finanzinstrumenten, seine finanziellen Verhältnisse, seine Anlageziele, MiFID-Kriterien oder die Erfüllung von Sorgfaltspflichten umfassen. Es liegt im Interesse des Kunden, dem Unternehmen diese Informationen zur Verfügung zu stellen, da das Unternehmen seine Dienstleistungen andernfalls nicht erbringen kann. Darüber hinaus ist es auch wichtig, dass die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen präzise sind, denn Kundeninformationen dienen dazu, sicherzustellen, dass das Unternehmen im besten Interesse des Kunden handeln kann, d. h. eine für den Kunden geeignete Vermögensverwaltung oder Finanzinstrumente empfehlen kann. Zu diesem Zweck sind vollständige und wahrheitsgemäße Informationen über den Kunden unerlässlich.
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Ist das Unternehmen verpflichtet, dem Kunden vor der Auftragsausführung Informationen (z.B. Kosteninformationen) oder Unterlagen (z.B. PRIIP-KID) zur Verfügung zu stellen oder benötigt es weitere Informationen oder Anweisungen, kann den Kunden jedoch nicht erreichen, weil der Kunde keine Kontaktaufnahme durch das Unternehmen wünscht oder weil eine Kontaktaufnahme mit dem Kunden kurzfristig nicht möglich ist, so behält sich das Unternehmen im Zweifelsfall zum Schutz des Kunden vor, den Auftrag nicht auszuführen. Das Unternehmen übernimmt in diesem Fall keine Haftung für nicht fristgerecht ausgeführte Aufträge und für dadurch verursachte Schäden (insbesondere durch fallende oder steigende Kurse).
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Das Unternehmen ist berechtigt, sich auf die Richtigkeit der vom Kunden erhaltenen Informationen zu verlassen, es sei denn, das Unternehmen weiß oder müsste wissen, dass die Informationen offensichtlich veraltet, falsch oder unvollständig sind.
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Der Kunde ist verpflichtet, das Unternehmen schriftlich zu benachrichtigen, wenn sich die dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten wie Name, Adresse, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Steuerdomizil usw. ändern. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung ist der Kunde zudem verpflichtet, auf Anfrage des Unternehmens seine Daten in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren.
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5. Übermittlungsfehler
Sämtliche Schäden, die aus der Benutzung von Post, Telefon, Fax, E-Mail, anderen elektronischen Übertragungsmitteln oder anderen Kommunikationsmitteln oder sonstigen Übertragungsträgern entstehen, insbesondere durch Verlust, Verspätung, Missverständnisse, Verstümmelung oder Vervielfältigung, gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern der Gesellschaft nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
6. Aufzeichnung von Telefongesprächen
Das Unternehmen hat das Recht – und in manchen Fällen auch die gesetzliche Verpflichtung (zum Beispiel bei Gesprächen über Finanzinstrumente) –, Telefongespräche aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen können als Beweismittel verwendet werden. Sie werden gemäß den gesetzlichen Anforderungen aufbewahrt.
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7. Ausführung von Aufträgen
Bei mangelhafter, verspäteter oder nicht erfolgter Auftragserfüllung haftet das Unternehmen höchstens für die Zinsen für den betreffenden Zeitraum, es sei denn, es wurde im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich auf die Gefahr eines höheren Schadens hingewiesen. Das Risiko eines unklar formulierten, unvollständigen oder fehlerhaften Auftrags trägt in jedem Fall der Kunde.
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Die Gesellschaft kann nicht für die Nichtausführung oder Verzögerungen bei der Ausführung von Aufträgen haftbar gemacht werden, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen (insbesondere gemäß Sorgfaltspflichtgesetz) oder wirtschaftlichen Sanktionen entstehen.
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Schließlich ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, auf elektronischem Wege erteilte Aufträge auszuführen, sofern keine entsprechende besondere Vereinbarung getroffen wurde.
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Bei Aufträgen betreffend Anlagen im Ausland oder Transaktionen im Zusammenhang mit Depotbeständen ist zudem Art. 15 AGB (Vertraulichkeit und Entbindung von der Vertraulichkeit) zu beachten.
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8. Einwände
Einwendungen des Kunden wegen mangelhafter oder verspäteter Ausführung sowie Nichtausführung von Anweisungen jeglicher Art oder Beanstandungen jeglicher Art in Bezug auf die Berichte und Finanzberichte des Unternehmens, die der Kunde regelmäßig erhält, sowie Einwendungen in Bezug auf sonstige Mitteilungen und Handlungen des Unternehmens müssen unverzüglich nach Erhalt der betreffenden Mitteilung oder Benachrichtigung, spätestens jedoch innerhalb der vom Unternehmen gesetzten Frist, erhoben werden.
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Geht eine erwartete Mitteilung oder Benachrichtigung des Unternehmens nicht fristgerecht beim Kunden ein, muss die Beanstandung oder der Einwand so registriert werden, als ob eine solche Mitteilung oder Benachrichtigung wie üblich per Post eingegangen wäre. Der Kunde trägt alle Schäden, die durch eine Verzögerung bei der Registrierung seiner Einwände entstehen.
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Die Berichte und Finanzberichte des Unternehmens und alle darin enthaltenen Punkte gelten als richtig, sofern der Kunde diesen nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht.
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9. Mehrere Kunden
Mehrere Personen können gemeinsam einen Vertrag mit der Gesellschaft abschließen. Die Ausübung der Rechte unterliegt in solchen Fällen besonderen Vereinbarungen. In Ermangelung solcher Vereinbarungen hat jede Person individuelle Ausübungsrechte. Alle Kontoinhaber haften gesamtschuldnerisch für alle Ansprüche der Gesellschaft gegen einen von ihnen.
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10. Gebühren und sonstige Entgelte
Das Unternehmen ist berechtigt, seine Gebühren für die Vermögensverwaltung, Anlageberatung oder Ausführung direkt vom Konto des Kunden abzubuchen, sofern eine entsprechende Ermächtigung/Vollmacht vorliegt. Das Unternehmen kann zusätzliche Gebühren für außergewöhnliche Dienstleistungen oder Kosten erheben, die es erbracht hat (beispielsweise im Zusammenhang mit Compliance-Untersuchungen, Zwangsvollstreckungen, Insolvenz, Amtshilfe, gegenseitiger Unterstützung, Offenlegung und anderen Rechtsverfahren und Folgeuntersuchungen).
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11. Ruhende Konten
Das Unternehmen und der Kunde ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass Konten inaktiv werden. Der Kunde kann sich bei Fragen im Zusammenhang mit inaktiven Konten an das Unternehmen wenden. Die Verwaltung inaktiver Geschäftsbeziehungen kann nach Ermessen des Unternehmens fortgeführt werden, wobei sich das Unternehmen das Recht vorbehält, seine damit verbundenen Kosten sowie seine Aufwendungen für Anfragen und Untersuchungen, sofern eine entsprechende Ermächtigung/Vollmacht vorliegt, direkt vom Konto abzubuchen. Das Unternehmen hat das Ermessen, die inaktive Geschäftsbeziehung durch postalische Zustellung der Kündigung an die letzte bekannt gegebene Adresse des Kunden zu beenden.
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12. Gewährung von Vergütungen
Die Gesellschaft behält sich vor, für die Kundenakquise und/oder die Erbringung von Dienstleistungen Vergütungen an Dritte zu gewähren, sofern dadurch die Qualität der Dienstleistung verbessert wird. Als Grundlage für die Berechnung solcher Vergütungen werden in der Regel die dem Kunden in Rechnung gestellten Provisionen, Gebühren usw. verwendet.
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Der Kunde nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Vermittlung von Neukunden, dem Kauf/Verkauf von kollektiven Kapitalanlagen, strukturierten Produkten, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend «Produkte») von Dritten eine Vergütung, normalerweise in Form von Haltegebühren, gewährt werden kann; die Höhe solcher Zahlungen variiert je nach Produkt und Produktanbieter. In der Regel entspricht deren Höhe einem prozentualen Anteil der für das jeweilige Produkt belasteten Verwaltungsgebühren, die periodisch während der Haltedauer gezahlt werden. Provisionen können von Emittenten von Wertpapieren auch in Form von Einmalzahlungen bezahlt werden, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Ausgabepreises entspricht. Vorbehaltlich einer anders lautenden Regelung kann der Kunde jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienstleistung (Kauf des Produkts) weitere Informationen über die mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen bezüglich solcher Zahlungen von der Gesellschaft anfordern.
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Je nach gewählter Dienstleistungsvereinbarung werden Vergütungen durch Dritte entweder vermieden, verhindert oder an den Kunden weitergegeben. Etwaige geringfügige geldwerte Vorteile (z. B. Marktanalysen, Schulungen zu bestimmten Finanzprodukten, Mahlzeiten während Schulungen und dergleichen) verbleiben bei der Gesellschaft, wenn diese Zahlungen zur Verbesserung der Qualität der Dienstleistung für den Kunden beitragen und offengelegt werden. Fordert der Kunde vor Erbringung der Dienstleistung keine weiteren Informationen an oder nimmt er die Dienstleistung nach Erhalt weiterer Informationen in Anspruch, verzichtet er auf allfällige Herausgabeansprüche im Sinne des § 1009a (ABGB).
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13. Besteuerung und allgemeine rechtliche Aspekte
Der Kunde ist selbst für die ordnungsgemäße Versteuerung seines Vermögens und für die ordnungsgemäße Versteuerung der aus diesem Vermögen erzielten Erträge nach den an seinem/seinen Steuerdomizil(en) geltenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Er ist für die Einhaltung der für ihn geltenden regulatorischen und gesetzlichen Bestimmungen (einschließlich der Steuergesetzgebung) verantwortlich und muss diese Bestimmungen jederzeit einhalten.
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Mit Ausnahme besonderer Bestimmungen und Vereinbarungen beziehen sich die von der Gesellschaft erteilten Ratschläge und Informationen nicht auf die steuerlichen Folgen von Anlagen für den Kunden oder allgemein auf seine steuerliche Situation; insbesondere ist jegliche Haftung der Gesellschaft für die steuerlichen Folgen empfohlener Anlagen ausgeschlossen.
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14. Datenverarbeitung, Outsourcing und Datenschutz
Im Rahmen der Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung ist die Gesellschaft verpflichtet, Personendaten, Transaktionsdaten und weitere Daten im Zusammenhang mit der Bankbeziehung des Kunden (nachfolgend «Kundendaten») zu verarbeiten und zu nutzen. Kundendaten umfassen sämtliche Informationen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, insbesondere vertrauliche Informationen über den Vertragspartner, (weitere) Bevollmächtigte, wirtschaftlich Berechtigte und allfällige weitere Drittparteien. Unter den Begriff "vertrauliche Informationen" fallen unter anderem Name/Firma, Adresse, Wohnsitz/Sitz, Geburtsdatum/Gründungsdatum, Beruf/Zweck, Kontaktdaten, Kontonummer, IBAN, BIC und weitere Transaktionsdaten, Kontostände, Portfoliodaten und Angaben zu Krediten und anderen Bank- oder Finanzdienstleistungen sowie die Steueridentifikationsnummer und weitere steuer- oder sorgfaltspflichtrechtlich relevante Informationen.
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Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bankkunden ist die Gesellschaft berechtigt, Geschäftsbereiche (z.B. Informationstechnologie, Wartung und Betrieb von IT-Systemen, Druck und Versand von Dokumenten, Compliance, Risikomanagement, interne Revision, Sorgfaltspflichtbeauftragter, Untersuchungsbeauftragter) ganz oder teilweise an ausgewählte Vertragspartner (nachfolgend "Outsourcing Partner") auszulagern. Die Gesellschaft kann einzelne Dienstleistungen durch ausgewählte Vertragspartner (nachfolgend "Dienstleister") erbringen lassen. Zu diesem Zweck ist die Bank berechtigt, die hierfür erforderlichen Kundendaten an Outsourcing-Partner und Dienstleister weiterzugeben.
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Der Kunde nimmt zudem zur Kenntnis und akzeptiert, dass im Rahmen der Verwaltung und Pflege der Geschäftsbeziehung Kundendaten innerhalb der Gesellschaft bekannt gegeben und durch Mitarbeiter der Bank im In- und Ausland (insbesondere elektronisch) bearbeitet werden können. Die Weitergabe der Kundendaten an die jeweiligen Outsourcing-Partner, Dienstleister erfolgt jeweils unter Beachtung der gesetzlichen, regulatorischen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Gesellschaft trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten.
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15. Vertraulichkeit und Entbindung von der Vertraulichkeit
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen über das Kundengeheimnis, den Datenschutz und weitere berufliche Verschwiegenheitspflichten (nachfolgend "Vertraulichkeitsschutz“ genannt) unterliegen die Mitglieder der Organe sowie die Mitarbeiter und Vertreter der Verpflichtung, Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bekannt geworden sind, für einen unbestimmten Zeitraum geheim zu halten. Informationen, die dem Geheimhaltungsschutz unterliegen, werden nachfolgend als "Kundendaten" bezeichnet. Kundendaten umfassen sämtliche Informationen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, insbesondere vertrauliche Informationen über den Vertragspartner, (weitere) vertretungsberechtigte Personen, wirtschaftlich Berechtigte sowie allfällige Drittparteien.
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Zur Erbringung ihrer Dienstleistungen sowie zur Wahrung ihrer berechtigten Ansprüche kann es unter Umständen erforderlich sein, dass die Gesellschaft vertrauliche Kundendaten an Drittparteien im In- oder Ausland weitergibt. Der Kunde entbindet die Gesellschaft in Bezug auf die Kundendaten ausdrücklich vom Geheimhaltungsschutz und ermächtigt die Gesellschaft, Kundendaten an Drittparteien im In- oder Ausland weiterzugeben. Eine Weitergabe der Kundendaten kann in diesem Zusammenhang auch in Form von Dokumenten erfolgen, die das Unternehmen im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden selbst erstellt oder vom Kunden oder von Dritten erhalten hat.
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Das Unternehmen kann die Daten des Kunden insbesondere in folgenden Fällen weitergeben:
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Die Gesellschaft ist aufgrund von Gesetzen, Aufsichtsrecht und/oder internationalen Verträgen von einer Behörde oder einem Gericht zur Weitergabe der Kundendaten verpflichtet.
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Die Einhaltung von für die Gesellschaft geltenden liechtensteinischen und ausländischen Rechtsvorschriften erfordert die Weitergabe (z.B. Meldung von Geschäftsvorfällen gemäss MiFIR). Die Gesellschaft reagiert auf rechtliche Schritte, die vom Kunden gegen die Gesellschaft (auch als Drittpartei) in Liechtenstein oder im Ausland unternommen oder eingeleitet wurden.
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Die Gesellschaft reagiert auf rechtliche Schritte, die Dritte aufgrund der von der Gesellschaft im Auftrag des Kunden erbrachten Leistungen gegen die Gesellschaft einleiten.
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Die Gesellschaft ergreift Betreibungsmassnahmen oder andere rechtliche Schritte gegen den Kunden. Die Gesellschaft reagiert auf Vorwürfe, die der Kunde in der Öffentlichkeit, in den Medien oder gegenüber liechtensteinischen oder ausländischen Behörden erhebt.
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Dienstleister der Gesellschaft erhalten im Rahmen abgeschlossener rechtlicher Vereinbarungen Zugriff auf Kundendaten.
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Die Gesellschaft lagert einzelne Geschäftsbereiche (z.B. Druck und Versand von Dokumenten, Compliance, Risikomanagement, interne Revision, Due Diligence Officer, Ermittlungsbeauftragter) oder Teile davon aus.
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Zur Erfüllung gesetzlicher Sorgfaltspflichten ist die Gesellschaft im Einzelfall auch berechtigt, Dritte im In- und Ausland mit der Durchführung der erforderlichen Abklärungen und der Übermittlung der entsprechenden Kundendaten zu beauftragen.
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Zur Erbringung ihrer Dienstleistungen kann es erforderlich sein, dass die Gesellschaft Mitarbeitern der Gesellschaft oder autorisierten Vertretern, die sich zur strikten Vertraulichkeit verpflichtet haben, Fernzugriff auf Kundendaten aus Liechtenstein oder dem Ausland gewährt.
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Im Rahmen des Handels oder der Verwaltung von Depotwerten ist die Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im In- und Ausland verpflichtet oder berechtigt, Kundendaten weiterzuleiten, oder die Weiterleitung ist zur Durchführung einer Transaktion oder Verwaltung erforderlich. Letzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn Handelsmärkte, Sammelverwahrstellen, Drittverwahrer, Börsen, Broker, Banken, Emittenten, Finanzmarktaufsichts- oder andere Behörden usw. ihrerseits verpflichtet sind, die Offenlegung von Kundendaten durch die Gesellschaft zu verlangen. Die Gesellschaft kann Kundendaten im Einzelfall auf Anfrage sowie von sich aus (beispielsweise im Rahmen der Vervollständigung der für die Transaktion oder Verwaltung erforderlichen Dokumente) weitergeben. In diesem Zusammenhang können auch nach Abschluss einer Handelstransaktion oder Verwaltung Abfragen erfolgen, insbesondere zu Überwachungs- oder Ermittlungszwecken. Mit der Auftragserteilung zum Handel oder zur Verwaltung von Depotwerten ermächtigt der Kunde die Gesellschaft zudem ausdrücklich zu etwaigen Offenlegungen der Kundendaten.
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Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Kundendaten zur Erfüllung des Zwecks sowohl von der Gesellschaft als auch von Dritten bearbeitet werden und nach einer einmal erfolgten Weitergabe nicht unbedingt weiterhin dem Vertraulichkeitsschutz unterliegen. Dies gilt insbesondere auch im Falle einer Weitergabe von Kundendaten in ein anderes Land, wobei auch keine Zusicherung besteht, dass das ausländische Schutzniveau jenem in Liechtenstein entspricht. Liechtensteinische sowie ausländische Gesetze und behördliche Anordnungen können Dritte dazu verpflichten, die erhaltenen Kundendaten ihrerseits offenzulegen, wobei die Gesellschaft dann keine Kontrolle mehr über die allfällige weitere Verwendung der Kundendaten hat. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die Weitergabe von Kundendaten dem Kunden zu melden.
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16. Kündigung
Die Gesellschaft ist berechtigt, bestehende Geschäftsbeziehungen jederzeit nach eigenem Ermessen und ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Auch wenn eine Kündigungsfrist besteht oder ein fester Termin vereinbart wurde, ist die Gesellschaft zur sofortigen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde mit einer Zahlung oder Handlung in Verzug ist, sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtert haben, gegen ihn ein Zwangsvollstreckungstitel vollstreckt wird oder gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, das den Ruf der Gesellschaft gefährdet.
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17. Feiertage
Den Sonntagen sind in Liechtenstein die gesetzlichen Feiertage und Samstage rechtlich gleichgestellt.
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18. Sprache
Die Sprache ist Deutsch. Bei fremdsprachigen Texten gilt der deutsche Text als Auslegungshilfe.
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19. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist der Geschäftssitz der Gesellschaft.
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20. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder ungültig sein oder sollten die AGB Lücken aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ungültigen Bestimmungen sind so auszulegen oder zu ersetzen, dass sie dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommen.
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21. Geltendes Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Gesellschaft gilt das Recht des Fürstentums Liechtenstein.
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22. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Vaduz. Der Kunde akzeptiert diesen Gerichtsstand für sämtliche Gerichtsverfahren. Der Kunde kann jedoch auch an seinem Wohnsitz oder vor jedem anderen zuständigen Gericht oder jeder anderen zuständigen Behörde verklagt werden.
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23. Änderungen
Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Der Kunde wird über derartige Änderungen schriftlich oder auf andere geeignete Weise informiert und gilt als mit diesen einverstanden, wenn er nicht innerhalb eines Monats widerspricht.
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24. Gültigkeit
Diese AGB treten am 8. Februar 2024 in Kraft.
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