
Ausführungsrichtlinie
A. Im Allgemeinen
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1. Anwendung
Die folgenden Grundsätze gelten für die Art und Weise der Ausführung von Anlageentscheidungen oder sonstigen Anweisungen des Kunden im Kapitalmarkt auf der Grundlage eines Vermögensverwaltungsvertrags, eines Anlageberatungsvertrags oder eines Execution-Only-Vertrags des Kunden mit der Gesellschaft zum Zwecke des Erwerbs oder der Veräußerung von Wertpapieren oder sonstigen Finanzinstrumenten.
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2. Nichtanwendung der Grundsätze
Die folgenden Grundsätze gelten nicht:
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Zur Ausgabe von Anteilen an Investmentunternehmen zum Ausgabepreis oder deren Rücknahme zum Rücknahmepreis über die jeweilige Depotbank;
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Zu Festpreisgeschäften, d.h. wenn Finanzinstrumente zu einem im Voraus vertraglich vereinbarten Preis erworben werden. Bevor wir ein Festpreisgeschäft abschließen, überprüfen wir die Angemessenheit des vereinbarten Preises durch Vergleich mit ähnlichen oder vergleichbaren Produkten;
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Bei außergewöhnlichen Marktsituationen oder Marktstörungen. In diesem Fall handeln wir nach bestem Wissen und Gewissen im Interesse des Kunden;
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Zu marktsensibler Auftragsabwicklung, d.h. wir weichen im Einzelfall von den Grundsätzen ab, wenn dies für den Kunden vorteilhaft ist.
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3. Priorität der Anweisungen
Der Kunde kann der Gesellschaft Weisungen erteilen, an welchem ​​Ort bestimmte Anlageentscheidungen der Gesellschaft oder sonstige Weisungen des Kunden am Kapitalmarkt ausgeführt werden sollen. Solche Weisungen haben in jedem Fall Vorrang vor bestehenden Ausführungsrichtlinien.
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Information:
Sobald der Kunde diesbezüglich Weisungen erteilt hat, wird die Gesellschaft dessen Anlageentscheidung oder sonstige Weisungen des Kunden am Kapitalmarkt nicht mehr nach den vorliegenden Grundsätzen umsetzen.
4. Auswahl der Depotbank durch den Kunden
Im Anlageverwaltungsvertrag, im Anlageberatungsvertrag oder im Execution-Only-Vertrag beauftragt der Kunde die Gesellschaft regelmäßig, eigene Anlageentscheidungen oder sonstige Kundenaufträge über die benannten Depotbanken auf den Kapitalmärkten auszuführen. Wenn der Kunde der Gesellschaft ein Konto bei einer bestimmten Depotbank zur Verfügung stellt, ist dies als Auftrag zu verstehen, die Transaktion generell bei dieser bestimmten Bank auszuführen. Solche Anweisungen haben immer Vorrang vor Ausführungsgrundsätzen. In diesem Fall werden die Grundsätze der benannten Depotbank zur Erzielung der bestmöglichen Ausführung angewendet.
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Information:
Sobald ein bestehender Kundenauftrag vorliegt, wird die Gesellschaft die Beauftragung/Auswahl des Dritten nicht mehr nach den bestehenden Grundsätzen durchführen.
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B. Durchführung von Transaktionen durch Dritte (Auswahlpolitik)
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1. Prinzip
Die Gesellschaft führt Anlageentscheidungen oder sonstige Kundenaufträge am Kapitalmarkt grundsätzlich nicht selbst aus, sondern beauftragt Dritte mit der Ausführung (Intermediäre). Diese Kapitalmarktgeschäfte können von den Intermediären grundsätzlich in unterschiedlichen Ausführungsarten (Parketthandel, elektronischer Handel) und über unterschiedliche Kanäle wie Wertpapierbörsen, multilaterale Handelssysteme, systematische Internalisierer, Market Maker, sonstige nationale und internationale Handelsplätze ausgeführt werden.
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Das Unternehmen trifft Vorkehrungen, um das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen, ohne dabei Direkt-, Handels- und/oder Maklerverträge abzuschließen. Der Wertpapierhandel erfolgt ausschließlich über den Intermediär (z.B. Depotbank des Kunden).
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2. Kriterien für die Auswahl der Ausführungsplätze
Bei der Auswahl eines bestimmten Handelsplatzes ist das Unternehmen insbesondere bestrebt, den bestmöglichen Preis (Ankaufs- oder Verkaufspreis des Finanzinstruments unter Berücksichtigung aller mit der jeweiligen Order verbundenen Kosten) zu erzielen. Darüber hinaus führt das Unternehmen Transaktionen am Kapitalmarkt nach folgenden Kriterien durch, wobei diese unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Kunden und der betreffenden Finanzinstrumente gewichtet werden:
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Wahrscheinlichkeit einer umfassenden Ausführung und Abwicklung des Auftrags
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Geschwindigkeit der gesamten Ausführung und Abwicklung
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Zuverlässigkeit der Abwicklung
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Umfang und Art der gewünschten Dienstleistungen
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Marktbedingungen
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C. Auswahl des Dritten
Im Rahmen der Anlageverwaltungs-, Anlageberatungs- oder Execution-Only-Vereinbarung beauftragt der Kunde die Gesellschaft, einen Dritten (Intermediär, z.B. Depotbank) mit der Durchführung einer Kapitalmarkttransaktion zu beauftragen. Die betreffenden Intermediäre sind in Anhang 1 der jeweiligen Verträge aufgeführt. Sollen Transaktionen im Einzelfall von unterschiedlichen Intermediären ausgeführt werden, ist vor Auftragserteilung die Zustimmung des Kunden einzuholen.
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Sofern die Gesellschaft einen Dritten (Intermediär) mit der Ausführung von Transaktionen am Kapitalmarkt beauftragt, erfolgt die Ausführung des jeweiligen Auftrags nach den Vorkehrungen des Intermediärs zur Erzielung der bestmöglichen Ausführung. Insoweit kann es hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung sowie der Ausführungsplätze zu Abweichungen von den oben genannten Grundsätzen kommen.
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